Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung erfolgt nur aufgrund nachstehender Bedingungen, die durch Annahme der Auftragsbestätigung als anerkannt gelten. Sie verpflichten den Lieferer und den Besteller, sie einzuhalten. Auch bei Auftragserteilung genannten Abweichungen durch den Besteller, die den vorliegenden Bedingungen widersprechen, bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Lieferer und Besteller verzichten auf den Einwand jeglicher mündlicher Nebenabrede. Lieferungsverbindlichkeit tritt erst durch Auftragsbestätigung ein.

Der Versand erfolgt ab Gaildorf oder einer unserer Aussenstellen auf Gefahr des Empfängers als Frachtgut oder anderer geeignete Versandart, wenn es nicht anders vorgeschrieben ist. Falls Verpackung notwendig ist, wird sie sorgfältig vorgenommen und zu unseren Selbstkosten in Rechnung gestellt, aber nicht zurückgenommen.

Die Liefertermine werden von uns festgesetzt. Ist die Lieferzeit nach Tagen angegeben so sind stets Arbeitstage gemeint. Die Lieferzeit beginnt erst nach Eingang der notwendigen Unterlagen. Etwa übernommene Lieferfristen verschieben sich bei Betriebsstörungen, Ereignissen höherer Gewalt, Arbeitseinstellungen in unseren eigenen Betrieben oder denen unserer Lieferanten, Mangel an Roh- oder Heizmaterialien sowie Materialausschuss um die Dauer der Störung, auch wenn wir hinsichtlich Einhaltung des Liefertermins durch besondere Vereinbarungen irgendwelcher Art verpflichtet haben. In keinem Fall erhält der Besteller aus etwaiger verspäteter Lieferung das Recht, den Auftrag zurückzuziehen. Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht vom Liefervertrag steht uns zu, wenn die Sicherheit von Forderungen an den Besteller zweifelhaft erscheint.

Beanstandungen der Ware, des Gewichts oder der Stückzahl müssen spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen, sonst können diese nicht mehr berücksichtigt werden. Beschwerden wegen beschädigter oder unvollständiger Auslieferung sind sofort nach Empfang an den Beförderer zu richten, da das Gut auf Kosten und Gefahr des Empfängers reist.

Gewähr leisten wir für unsere Erzeugnisse in der Art, dass wir innerhalb 6 Monaten bei Einschichtbetrieb, sonst nur innerhalb 3 Monaten bei Mehrschichtbetrieb, vom Lieferungstage ab für nachweislich fehlerhaft gewordene Artikel kostenlos Ersatz ab Werk leisten unter Ausschluss weiterer Ansprüche. Der Käufer hat unter keinen Umständen das Recht, bei Beanstandungen auf unsere Kosten irgendwelche Veränderungen oder Nacharbeiten ohne unser Einverständnis vorzunehmen.

Bestellungsgemäß gelieferte Waren können nicht zurückgenommen werden. Erfolgt ausnahmsweise die Zurücknahme normaler Teile aus irgendwelchem Grund, so berechnen wir nach frachtfreiem Eintreffen an dem von uns genannten Bestimmungsort 15 v.H. des Warenwertes für Verwaltungskosten, Neuanstrich usw.

Die Begleichung unserer Rechnungen hat, unabhängig vom Recht der Mängelrüge, in Euro nach den getroffenen Zahlungsvereinbarungen zu erfolgen. Schecks und Wechsel werden vorbehaltlich der Einlösung in Zahlung genommen, wobei die Wechselspesen in Höhe der eigenen Kosten weiterbelastet werden. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Sätze der Großbanken berechnet.

Das Eigentum an der gelieferten Ware – auch in verarbeitetem Zustand und aus anderen Geschäften – und das Rückforderungsrecht gegen den Schuldner verbleibt bei uns bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich aller Nebenforderungen) und die Einlösung der Wechsel und Schecks. Die gelieferte Ware darf vor endgültiger Bezahlung ohne Zustimmung des Gläubigers weder gepfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Der Schuldner hat Pfändung der noch nicht bezahlten Ware dem Gläubiger sofort unter übersendung einer Abschrift der Pfändungsniederschrift mitzuteilen. Kommt der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, so ist der Gläubiger unbeschadet der Aufrechterhaltung des Kaufvertrages berechtigt, die Ware zurückzuverlangen.

Im Falle eines Verkaufs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt an deren Stelle die Forderung auf deren Erlös, welche hiermit schon in voller Höhe an uns abgetreten wird. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit dem Ausgleich aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen und noch ausstehenden Forderungen.

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Gaildorf, auch bei Frankolieferung. Gerichtsstand ist Schwäbisch Hall, ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.